Landesverband Rheinland-Pfalz/Saar öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e.V. (LVS)

Reisekostenordnung

Reisekostenordnung des LVS
(Landesverband Rheinland-Pfalz/Saar öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e.V.)
Der Vorstand hat am 10.09.2012 folgendes beschlossen:

Die Tätigkeit der Verbandsorgane ist ehrenamtlich auszuführen. Lediglich die notwendigen Aufwendungen sind erstattungsfähig.

I. Grundsätze
1. Die Erstattung der notwendigen Aufwendungen erfolgt grundsätzlich nur an Vorstände, Delegierte der Mitgliederversammlung des BVS und Fachbereichsleiter für Versammlungen des Bundesfachbereiches bzw. deren Vertreter. Eine Anordnung der Reise erfolgt grundsätzlich nicht. Die Reiseberechtigten bestätigen unterschriftlich in der Abrechnung die Notwendigkeit im Verbandsinteresse. Eine Prüfung erfolgt im Rahmen der Kassenrevision. Beanstandete Beträge können zurückgefordert werden
2. Die Erstattung der Auslagen erfolgt nach dieser Reisekostenordnung.
3. Die beanspruchten Kostenerstattungen sind innerhalb von drei Monaten nach Anfall mit der Geschäftsstelle des LVS abzurechnen. Ansprüche, die nicht bis zu vier Wochen nach Ende des Geschäftsjahres (31. Dezember) in der Geschäftsstelle des LVS angemeldet sind, verfallen.

 

II. Auslagenersatz für die ehrenamtliche Tätigkeit auf Bundesebene

1. Mitglieder des Vorstandes, als auch Delegierte der Bundesversammlung sowie Fachbereichsleiter und deren Vertreter haben Anspruch auf eine Tagespauschale von 300,00 € für die Teilnahme an den Versammlungen (Vorstandsarbeit, Delegiertenversammlung, DST Tag) des Bundesverbandes (BVS) oder damit verbundenen Aufgaben (z.B. DST – Trägersitzung, Tätigkeit in der BVS Geschäftsstelle ect.).
2. Die Erstattung der Tagespauschale deckt nur den Aufwandersatz (Zeitaufwand VI), die Auslagen für Anreise, Verpflegung und Übernachtung werden hiervon nicht erfasst. Der Nachweis der Auslagen wie auch die Stunden (im Sinne von Punkt IV. dieser Reisekostenordnung) sind von den Mitgliedern auf Anforderung des LVS nachzuweisen.
3. Sofern diese Tagespauschale die tatsächlichen Kosten nicht deckt, kann der Vorstand auf Antrag und nach Nachweis die übersteigenden Kosten erstatten. Die Regelungen von Punkt III. Nr. 1 bis 4 dieser Reisekostenordnung sind zu beachten.

 

III. Auslagenersatz für die ehrenamtliche Tätigkeit auf Landesebene

Auf Landesebene werden alle Auslagen den Vorständen erstattet. Fachbereichsleiter erhalten den Auslagenersatz nach Genehmigung der Reise durch den Vorstand.

1. Fahrtkosten
1. Es ist das für beide Seiten wirtschaftlichste Verkehrsmittel zu benutzen. Nach Möglichkeit sollen Gemeinschaftsfahrten angestrebt werden.
2. Bei Benutzung des eigenen Kraftwagens wird für jeden gefahrenen Kilometer ohne Umwege 0,50 €/km erstattet.
3. Parkgebühren werden nach Belegen erstattet. Alle weiteren Nebenkosten sind im Kilometergeld enthalten.
4. Taxikosten werden nach Belegen erstattet, sofern kein öffentliches Verkehrsmittel oder ein eigener PKW benutzt werden konnten.
5. Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel erfolgt die Kostenerstattung nach Belegen (z.B. Bundesbahn 1. Klasse mit allen Zuschlägen).

2. Tagegeld und Verpflegungsmehraufwand
1. Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich nach Pauschalen, deren Höhen sich nach § 4 Abs. 5, Satz 1 Nr.5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes bestimmen, gleichgültig welcher Mehraufwand tatsächlich entsteht. Derzeit gelten im Inland folgende Sätze:
24Std. = 24€
14 bis 24 Std. = 12€
8 bis 14 Std. = 6€
Abweichungen hiervon sind nur nach Zustimmung des Vorstandes möglich.
2. Die Erstattung erfolgt bei einer notwendigen Abwesenheit vom Geschäftssitz des Antragstellers
3. Übernachtungsgeld

1. Übernachtungskosten werden nur vergütet,
• wenn der Reiseantritt nach 6.00 Uhr nicht möglich ist, für die vorhergehende Nacht,
• wenn die Rückkehr zum Geschäftssitz des Mitgliedes vor 20.00 Uhr nicht möglich ist, für die folgende Nacht,
• bei Reisen über mehrere Tage für die zwischen Reiseantritt und Reiseende liegenden Nächte.
2. Die Vergütung von Übernachtungskosten soll 140,– € / Nacht nicht übersteigen. Der Vorstand kann im Einzelfall auch höhere Vergütungen genehmigen.

4. Sonstige Nebenkosten
Sonstige Nebenkosten sind nur mit Begründung und gegen Beleg erstattungsfähig. Sie müssen im Interesse des Verbandes angefallen sein.

 

IV. Festlegung eines Stundensatzes

Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 02. Januar 2012 sieht für Vereine ab 2012 die Verpflichtung vor, bei Auslagenersatz für eine ehrenamtliche Tätigkeit einen Stundennachweis zu führen. Hierzu muss jeder Verein einen Stundensatz für diese Zwecke festlegen um eine Umsatzbesteuerung des Auslagenersatzes zu verhindern. Der Landesverband Rheinlandpfalz /Saar legt hierfür einen Stundensatz von 50,00 € fest.

 

Die Reisekostenordnung wurde am 30.04.2014 von der Mitgliederversammlung des Landesverbandes Rheinland-Pfalz/Saar öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e.V. genehmigt und tritt mit diesem Tage in Kraft.