Landesverband Rheinland-Pfalz/Saar öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e.V. (LVS)

Nur eine regelmäßige Arbeitsstätte bei Sachverständigen!


Wenn ein Sachverständiger mehrere Büros in unterscheidlichen Städten unterhält, liegt nach der Auffassung des Bundesfinanzhofs nur eine regelmäßige Arbeitsstätte vor. Regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist (nur) der (ortsgebundene) Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Sachverständigen und damit der Ort, an dem er überwiegend seine Leistung erbringt (BFH Urteil vom 19.1.2012, VI R 32/11).


Diese zu Arbeitnehmern ergangene Rechsprechung gilt analog auch für den selbständige Sachverständigen.